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Großjährigkeit im Deutschen Reich |
xxxepf
Simbabwe-Dollar-Billiardär
Dabei seit: 27.05.2011
Beiträge: 2.293
Wohnort: Braunschweig
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Großjährigkeit im Deutschen Reich |
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Hallo zusammen,
hier eine scheinbar einfache Frage:
Wenn eine Frau in Berlin am 17. Mai 1900 großjährig wurde,
in welchem Jahr war sie dann eigentlich geboren worden?
Viele Grüße
Ralph
__________________ Die Massen in Bewegung zu setzen, braucht's nur die Phrase eines Dummkopfs. Wie lange Zeit gebraucht der Kluge Mann, um nur einen einzigen zu seiner Meinung zu bekehren! (Wilhelm Raabe)
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21.06.2015 22:55 |
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hans80
Hussein-Dinar-Liebhaber
Dabei seit: 08.01.2013
Beiträge: 846
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RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich |
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Die Frau müsste 1879 geboren sein (bei Eintritt der Volljährigkeit mit der Vollendung
des 21. Lebensjahres).
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21.06.2015 23:05 |
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cat$man$
100.000-US-Dollars-Besitzer
Dabei seit: 06.10.2004
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RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich |
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Wobei ich mal die Frage querschieße: Wurden Frauen großjährig/volljährig, also rechtlich selbstständig, oder war das nur einer bestimmten Sorte Männern vorbehalten?
Es durften damals ja nicht mal alle Männer wählen, wenn ich mich richtig erinnere, und dass die Frauen bei uns ihren Mann fragen mussten, wenn sie arbeiten wollten (anstatt in der Küche zu schuften) wurde erst zu BRD-Zeiten abgeschafft.
__________________ Miau, ich habe gesprochen
Gruß Cat$Man$
Der Schein trügt, wenn es ein falscher ist
WarI ned so wiarI bi so warI a nedI
Many solutions were suggested, but most of these were largely concerned with the movement of small pieces of paper.
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22.06.2015 00:02 |
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Huehnerbla
Administrator
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Beiträge: 11.098
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RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich |
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Zitat: |
Original von xxxepf
Hallo zusammen,
hier eine scheinbar einfache Frage:
Wenn eine Frau in Berlin am 17. Mai 1900 großjährig wurde,
in welchem Jahr war sie dann eigentlich geboren worden? |
Hallo,
ohne zu wissen, warum die Frau volljährig wurde, kann man das nur auf den Zeitraum zwischen 17. Mai 1879 und 17. Mai 1882 eingrenzen. Denn seinerzeit bestimmte §2 BGB zwar die Volljährigkeit mit 21, es gab aber auch die §§ 3 bis 5 im BGB; und die ließen die vorzeitige Volljähigkeitserklärung ab 18 zu. Vor allem bei verheirateten Frauen war die vorzeitige Volljähigkeitserklärung die Regel.
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Fachliteratur kann man nie genug haben.
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22.06.2015 04:49 |
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xxxepf
Simbabwe-Dollar-Billiardär
Dabei seit: 27.05.2011
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Themenstarter
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RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich |
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Hallo,
danke für die Antworten.
Ich hatte nicht ohne Grund GROßjährig geschrieben (nicht volljährig),
bei meinen eigenen Recherchen (Meyers Konversationslexiicon 1874)
wurden noch weitere Begrifflichkeiten in den Ring geworfen.
Die junge (nicht großjährige) Frau hatte geschiedene Eltern,
wohnte bei Ihrer Mutter und hatte auch einen Vormund.
Sie bekam Feb 1897 ein Kind, war aber nicht verheiratet.
Tatsächlich wurde Sie "vorzeitig" großjährig
(das kann aber wg. des Kindes nicht im Mai 1900 gewesen sein).
Wie war das eigentlich mit dem Vormund denn geregelt?
Ggfs. gab es auch Unterschiede bei den Bundesstaaten.
Deswegen hatte ich extra Berlin erwähnt.
Viele grüße Ralph
__________________ Die Massen in Bewegung zu setzen, braucht's nur die Phrase eines Dummkopfs. Wie lange Zeit gebraucht der Kluge Mann, um nur einen einzigen zu seiner Meinung zu bekehren! (Wilhelm Raabe)
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22.06.2015 07:03 |
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Huehnerbla
Administrator
Dabei seit: 17.12.2003
Beiträge: 11.098
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RE: Großjährigkeit im Deutschen Reich |
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Hallo,
hier kommt man ganz schnell auf dünnes Eis.
1. Eine Frau in Berlin konnte am 17. Mai 1900 nicht großjährig werden, denn es galt seit 1. Januar 1900 das BGB und das sieht den Begriff Großjährigkeit nicht mehr vor
2. Zwischen 1879 und 1899 galten in Berlin diverse Rechtsgrundlagen parallel. Das Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (ab 1894) galt auch nur nachrangig, wenn z.B. die preußische Vormundschafts-Ordnung von 1875 den speziellen Fall nicht vorsah
3. Der Übergang aus dem Recht für die preußischen Staaten ins BGB wird noch zusätzlich erschwert, weil auch noch das EGBGB ins Spiel kam
4. Für die Bestellung der Vormundschaft gab es eine Vielzahl von Gründen. Z.B.:
- Antrag des Vaters
- Unfähigkeit der Mutter
- nicht unerhebliches Vermögen der Tochter (dazu zählte auch zu erwartendes Vermögen)
- Ehescheidung der Eltern wegen unsittlichen Verhaltens des Vaters
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Fachliteratur kann man nie genug haben.
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22.06.2015 23:10 |
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