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Geschrieben von QQQAA am 10.08.2025 um 15:32:
Zitat: |
Original von Matthias Adler
Chat GPT kennt keinen solchen Fall und weist darauf hin, dass so eine Geschichte als Urban Legend im Internet kursiert, aber nie ein Nachweis erbracht wurde. |
Wahrscheinlich ist unser freiberger da wieder einem Fake aufgesessen..
Das Netz ist aber auch so schlimm
Geschrieben von freiberger am 10.08.2025 um 20:15:
Warum sollte ich einen Fake aufgesessen sein.
Ja sicher wäre es nett dazu was zu lesen. Gibt es aber nicht.
Wir hatten im Verein einen hier einstigen Leiter der Deutschen Bank, der kam aus Köln. Der hatte dies mal bekommen einer Versammlung erzählt wo es ähnliche Themen mal gab.
Und ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß uns belügen würde.
Leider ist er im vergangenen Jahr an Turbokrebs verstorben. Er hatte sich hier mal vor Jahren auch angemeldet, aber aus Zeitgründen nicht gemacht. Denke der Name war koelle_koelle, wie bei ebay.
Und lass Deine Bemerkungen .......
Geschrieben von QQQAA am 10.08.2025 um 20:30:
Das natürlich ärgerlich wenn der Zeuge bereits verstorben ist..
Womöglich ist der auch einem Fake aufgesessen..
Geschrieben von Amryst am 11.08.2025 um 00:32:
Ich habe ein wenig recherchiert und bin auf drei Geschichten gestoßen, die alle praktisch gleich sind.
Mal war es VW, mal BMW und mal OBI.
Dabei wird der Spruch "Für 'nen Appel und'n Ei" und auch "für Mäuse" genannt.
Einmal kam es nicht zu einer Klage, zweimal schon, aber einmal ohne Erfolg, wobei VW damit eine tolle Werbung gehabt hätte. Das andere Mal gab es den Erfolg, der genannt wurde.
Schon spannend, was so Geschichten angeht.
Keine Ahnung, ob eine und wenn welche wahr ist.
Konkrete Berichte habe nicht licht gefunden.
Bisher nicht.
Geschrieben von Matthias Adler am 11.08.2025 um 08:52:
Wie von einem Vorredner schon gesagt wurde, gilt ein Preisangebot im Schaufenster oder einer Werbebroschüre als "Einladung zur Abgabe eines Angebots".
Folglich, da steht für'n Appel und ein Ei, Kunde geht rein und bietet einen Appel und ein Ei, Händler sagt nein, Fall geschlossen. Dagegen kann man auch nicht klagen.
Der einzige Weg wäre §5 UWG (irreführende Werbung), darunter fiele z.B. absichtlich niedrige Preisausweisung mit dem Ziel, Kunden anzulocken. Das wäre der Fall, wenn der Fernseher für 50 Mark im Schaufenster steht, dann aber letztlich 500 kostet Bei Appel und Ei wird man sich darauf berufen können, das sei eine geläufige Redewendung und keine irreführende Werbung. Sollte das Gericht das anders sehen, könnte dies aber andere Rechtsfolgen haben (z.B. Unterlassungserklärung, Abmahnung, Strafzahlung), nicht jedoch dass man den Fernseher dann für einen Appel und ein Ei bekommt.
Die Preisangabenverordnung könnte auch eine Rolle spielen, demnach sind Preise korrekt und gut sichtbar anzugeben. Rechtsfolgen wären z.B. wieder Abmahnung etc.
Letztlich ist aber an der "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" nichts zu rütteln und das war auch in den 60ern schon so. Ich vermute dass die vielen überlieferten Fälle eher ausgedachte Beispielfälle von BWL und Jura Professoren sind, um ihren Unterricht spannender zu gestalten. Und denen glaubt man ja und erzählt das dann am Stammtisch weiter. So entstehen diese Legenden.
Geschrieben von ernte am 11.08.2025 um 11:35:
Ich hab ein Urteil gefunden. Da geht es aber ums Unterlassen bei einer Werbung.
https://openjur.de/u/82536.html
Geschrieben von mamue-muenzen am 11.08.2025 um 17:54:
Zitat: |
Original von Matthias Adler
Sollte das Gericht das anders sehen, könnte dies aber andere Rechtsfolgen haben (z.B. Unterlassungserklärung, Abmahnung, Strafzahlung), nicht jedoch dass man den Fernseher dann für einen Appel und ein Ei bekommt.
|
Ganz genau, nach dem UWG können Verbraucher auch gar nicht selbst klagen.
Geschrieben von alex11 am 12.08.2025 um 10:28:
Was soll der Schwachsinn?
Ein Preis ist ein Preis und keine
"Einladung zur Abgabe eines Angebots".
Im Falle, dass z.B. im Supermarkt der ausgewiesene Preis und der Kassapreis nicht übereinstimmten (der Kassapreis war höher), habe ich bisher immer erfolgreich auf dem ausgewiesenen Preis bestanden.
Wenn jemand zum betreffenden Preis nicht verkaufen will, dann braucht er ihn ja auch nicht anzuschreiben - soviel wird man doch von einem mündigen Menschen noch erwarten können.
Alles andere führt ins Chaos - z.B. im Spermarkt - die Verkäuferin:
"Ja, vier Preise gehen in Ordnung, bei den anderen sechs Preisen danken wir für Ihr Angebot..."
Ausgenommen offensichtliche Irrtümer, z.B. versehentlich eine 0 zu wenig in der Preisauszeichnung.
Grüße Alexander
Geschrieben von Matthias Adler am 12.08.2025 um 10:35:
Hallo Alex,
das ist kein Schwachsinn, das ist die Rechtslage.
In der Praxis gibt es im Regelfall nie solche Diskussionen, das ist klar.
Aber rein rechtlich betrachtet machst du dem Einzelhändler ein Angebot zum Kauf der Waren zu den ausgezeichneten Preisen, und der Kassierer nimmt dieses an, indem er eine Gesamtrechnung erstellt und den Preis kassiert.
So ist das nun mal geregelt.
Geschrieben von alex11 am 12.08.2025 um 11:21:
Hallo Matthias,
das Problem ist, dass dies zur Unverbindlichkeit jedes Preises und damit zur Unplanbarkeit & ins potentielle Chaos führen kann.
Jeder Verkäufer könnte sagen:
"Ätsch, danke für das Angebot, aber zum ausgewiesenen Preis will ich (jetzt doch) nicht verkaufen!"
Auch wenn das betteffende Produkt vom Käufer dringendst benötigt wird.
Ich sehe nicht, welchen Sinn / Vorteil diese Rechtslage haben soll.
Geschrieben von Notaphilist am 12.08.2025 um 11:23:
Zitat: |
Original von alex11
Im Falle, dass z.B. im Supermarkt der ausgewiesene Preis und der Kassapreis nicht übereinstimmten (der Kassapreis war höher), habe ich bisher immer erfolgreich auf dem ausgewiesenen Preis bestanden.
|
Hallo Alex,
Das was du beschreibst ist Kulanz des Einzelhändler.
Auf Kulanz kann man auch nicht bestehen, nur weil man in einem anderen Geschäft welche erhalten hat.
Der Supermarkt ist nicht verpflichtet die Preise die am Regal stehen auch an der Kasse zu gewährleisten. Es ist egal ob da 1 Cent oder 100 Euro am Etikett stehen, die Preisauszeichnung ist lediglich eine Information. Theoretisch kann man auch völlig auf Preise verzichten, einzige Pflicht ist die Kennzeichnung wie Herkunftsland, Grammatur ggf Inhaltsstoffe etc. Was vorhanden sein muss.
Ein Preis entsteht mit der Kaufabsicht des Kunden an der Kasse, beim Scannen des Artikels von dem/der Kassierer/-in. In der Regel bekommt man als Kunde den ausgelobten Preis, schon wegen der Kundenbindung.
Übrigens bis zum Scannen ist der Artikel Eigentum des Supermarkt.
Daher werden Diebe auch immer nach der Kasse herausgezogen, da bis zum Scannen Kaufabsicht unterstellt wird.
Mfg der Notaphilist
Geschrieben von freiberger am 12.08.2025 um 11:55:
Ganz so einfach ist das nicht.
Bei uns im Kaufland zum Beispiel, ist der Regalpreis bindend. Also wenn da als Beispiel 3,98 steht und die Kasse dann 4,17 haben will, kann man das melden. Dann ruft die Kassiererin an und fragt nach. So hab ich schon so manchen Euro gespart!
Geschrieben von alex11 am 12.08.2025 um 12:11:
Hallo,
ich bestreite nicht die Rechtslage, aber ich bleibe dabei, dass sie für mich nicht nachvollziehbar & schwachsinnig ist.
Was ist der Zweck dahinter bzw. welche Vorteile bringt diese?
Tagespreise, Sonderangebote, Rabatte - was machen daiese für einen Sinn bei Unverbindlichkeit?
Wenn man auf Kulanz angewiesen ist, um diese auch tatsächlich zu bekommen?
Geschrieben von mamue-muenzen am 12.08.2025 um 12:25:
Ich unternehme mal den Versuch aufzuräumen, denn beide Sichten hier haben mehr oder weniger recht.
Die auseinandergehenden Meinungen (Preis ist bindend vs. Entgegenkommen ist Kulanz) liegen daran, dass wir von zwei verschiedenen Ebenen reden:
- dem BGB, das den Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Verkäufer regelt und
- dem UWG (bzw. hier auch die PAngV = Preisangabenverordnung), das das Marktverhalten des Verkäufers regelt.
Die falsche Preisauszeichnung ist sehr wohl rechtswidrig, aber kein Verstoß, der dem Verbraucher automatisch das Recht einräumt, den niedrigeren Preis zu erhalten (sofern die Regel gilt "Einladung zur Abgabe eines Angebots, es gibt auch Fälle, wo das klar nicht gilt, wurde hier ja aber bereits ausgeführt).
In der Praxis sind die Händler aber gerne bereit, dem Verbraucher entgegenzukommen, da der Verbraucher das Fehlverhalten dokumentieren könnte, bei einem Mitbewerber, einem Verbraucherverein, einem Wettbewerbsverein, etc. melden kann, die dann wiederum abmahnen, eine Unterlassungserklärung verlangen, eine einstweilige Verfügung erwirken oder am Ende gar eine Klage einreichen.
Und zusätzlich können Behörden Bußgelder wegen des Verstoßes gegen die PAngV verhängen.
Davon hat der Verbraucher aber nichts (außer Genugtuung)
Das ist ein bisschen wie im Zivil- vs. Strafrecht. Der Geschädigte hat (außer Genugtuung) rein gar nichts davon, wenn ein Straftäter nach Strafrecht zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Dafür ist eine andere Rechtsebene, das Zivilrecht zuständig.
Diese Ebene wäre hier das BGB, ihr fehlt allerdings bei unserem Preisangaben-Beispiel eine "ausgleichende" Regelung. Der Verbraucher hat kein Recht auf den niedrigeren Preis.
Geschrieben von Lord Vader am 12.08.2025 um 12:51:
Zitat: |
Original von freiberger
Ganz so einfach ist das nicht.
Bei uns im Kaufland zum Beispiel, ist der Regalpreis bindend. Also wenn da als Beispiel 3,98 steht und die Kasse dann 4,17 haben will, kann man das melden. Dann ruft die Kassiererin an und fragt nach. So hab ich schon so manchen Euro gespart! |
In Österreich nicht
Wenn ein Preis falsch angeschrieben ist, dann kann der Händler ihn dir in Kulanz geben, muss er aber nicht !
Geschrieben von alex11 am 12.08.2025 um 18:37:
Mir geht es ja nicht um offensichtlich falsche Preisangaben / Irrtümer.
Ein TV-Gerät um 50 € (irrtümlich) statt um 500 € auszupreisen - da sollte man als potentieller Käufer darüber schmunzeln und den Verkäufer freundlich darauf hinweisen.
Aber wenn beispielsweise im Supermarkt 2 vergleichbare Produkte 1,6 € bzw. 1,8 € kosten, man das günstigere nimmt und dann bei der Kassa hört, das kostet aber leider 2 € - wollen Sie es haben oder nicht? - dann hört sich jedes sinnvolle Auswählen beim Einkauf auf.
Diesbezüglich sollte es keinen rechtlichen Freiraum für Willkür geben.
Geschrieben von mamue-muenzen am 12.08.2025 um 20:45:
Den Freiraum gibt es ja auch nicht, es ist eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend Geld kostet.
Nur du als Kunde schaust halt trotzdem in die Röhre.
So, wie du nicht entschädigt wirst, wenn dich jemand im Überholverbot überholt.
Geschrieben von alex11 am 12.08.2025 um 21:00:
Ist es denn überhaupt eine Ordnungswidrigkeit?
Das 'Preisangebot' des Kunden wird halt nicht angenommen...
Aber in Zeiten, wo Konsumentenschutz so groß geschrieben wird, sehe ich da eine echte Baustelle.
Und dass der Verkäufer allenfalls an einen Dritten (Strafe) zahlen muss (statt dass der ausgewiesene Preis gewährt werden muss), ist geradezu eine Verhöhnung des Konsumentenschutzes.
Gesetze und Regelungen sind ja nicht in Stein gemeißelt, hoffentlich wird dieser Bereich irgendwann nachgebessert.
Geschrieben von mamue-muenzen am 13.08.2025 um 01:31:
ja, unglücklich finde ich das auch...
Zitat: |
Original von alex11
Ist es denn überhaupt eine Ordnungswidrigkeit?
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ja, die Preisangabenverordnung regelt unter anderem, dass Preise eindeutig sein müssen (§ 1) und gut sichtbar (§ 10) und dass Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 20)
https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/BJNR492110021.html
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